OGH
RS0132433
20.12.2018
6Ob213/18v
BVergG 2006 §90
Paragraph 90, BVergG 2006 verbietet Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin, sondern ordnet in Absatz 2 bloß eine Verständigung der Bieter über die Änderung an, wobei ein Unterlassen der Mitteilungspflicht eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ein Mitverschulden des Unternehmers in einem Schadenersatzprozess begründen kann.
TE OGH 2018-12-20 6 Ob 213/18v
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132433