Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132574

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Geschäftszahl

6Ob131/18k; 6Ob150/19f

Norm

DSGVO Art2 Abs2; DSG 2000 §4 Abs1

Rechtssatz

Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten liegt immer dann vor, wenn Datenverarbeitungsanlagen zum Einsatz kommen, wobei es unerheblich ist, ob die Dateien in irgendeiner Weise strukturiert abgespeichert sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-12-20 6 Ob 131/18k

Beisatz: Damit führt jede Benutzung von Computer, Internet oder E-Mail zur Anwendbarkeit der Verordnung. (T1)

TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f

Beisatz: Von einer automatisierten Verarbeitung spricht man, wenn sämtliche Verarbeitungsschritte ohne menschlich-manuelle Interaktion (etwa Tastatureingaben) programmgesteuert bzw elektronisch vorgenommen werden. Eine teilweise automatisierte Verarbeitung liegt dann vor, wenn zumindest einzelne Schritte der Verarbeitung maschinell oder programmgesteuert erfolgen. Denn von einer nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten spricht man nur dann, wenn diese vollkommen ohne IT‑Unterstützung erfolgt. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132574