OGH
RS0132574
20.12.2018
6Ob131/18k; 6Ob150/19f
DSGVO Art2 Abs2; DSG 2000 §4 Abs1
Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten liegt immer dann vor, wenn Datenverarbeitungsanlagen zum Einsatz kommen, wobei es unerheblich ist, ob die Dateien in irgendeiner Weise strukturiert abgespeichert sind.
TE OGH 2018-12-20 6 Ob 131/18k
Beisatz: Damit führt jede Benutzung von Computer, Internet oder E-Mail zur Anwendbarkeit der Verordnung. (T1)
TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f
Beisatz: Von einer automatisierten Verarbeitung spricht man, wenn sämtliche Verarbeitungsschritte ohne menschlich-manuelle Interaktion (etwa Tastatureingaben) programmgesteuert bzw elektronisch vorgenommen werden. Eine teilweise automatisierte Verarbeitung liegt dann vor, wenn zumindest einzelne Schritte der Verarbeitung maschinell oder programmgesteuert erfolgen. Denn von einer nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten spricht man nur dann, wenn diese vollkommen ohne IT‑Unterstützung erfolgt. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132574