Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132430

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

6Ob191/18h

Norm

GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Ist einer der Fälle des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG gegeben, dann erfasst der Stimmrechtsausschluss grundsätzlich jedenfalls die Stimmabgabe selbst. Das Stimmrecht entfällt aber auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den jeweiligen Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, wie beispielsweise die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-11-21 6 Ob 191/18h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132430