OGH
RS0132430
21.11.2018
6Ob191/18h
GmbHG §39 Abs4
Ist einer der Fälle des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG gegeben, dann erfasst der Stimmrechtsausschluss grundsätzlich jedenfalls die Stimmabgabe selbst. Das Stimmrecht entfällt aber auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den jeweiligen Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, wie beispielsweise die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung.
TE OGH 2018-11-21 6 Ob 191/18h
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132430