OGH
RS0132449
21.11.2018
1Ob213/18g
EheG §81 Abs1; EheG §97 Abs1
Zur Berücksichtigung einer Vereinbarung der Ehegatten zur Zahlung einer Morgengabe (auch " Brautgabe " oder " Mahr ") im nachehelichen Aufteilungsverfahren.
TE OGH 2018-11-21 1 Ob 213/18g
Beisatz: Hier: Eine nach iranischem Recht von einem iranischen Gericht bereits titulierte Morgengabe von 500 Goldmünzen. (T1)
Beisatz: Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Morgengabe bzw der Anspruch auf deren Leistung weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse und die ehevertragliche Zusage auf Zahlung der Morgengabe keine Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse sei, ist nicht korrekturbedürftig. (T2)
Bem.: Mit Auseinandersetzung zur Funktion der Morgengabe und deren güterrechtliche Qualifikation im deutschen Sachrecht und in der deutschen Judikatur. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132449