OGH
RS0132377
22.08.2023
10ObS109/18d; 10ObS101/19d; 10ObS115/19p; 10ObS147/19v; 10ObS113/19v; 10ObS29/20t; 10ObS148/19s; 10ObS177/19f; 10ObS69/20z; 10ObS134/21k; 10ObS82/21p; 10ObS161/21f; 10ObS60/22d; 10ObS109/22k; 10ObS98/23v
FamZeitbG §2 Abs3
FamZeitbG §2 Abs3a
Während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind nach der Geburt hat der Vater wegen Fehlens eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind keinen Anspruch auf Familienzeitbonus.
TE OGH 2018-11-20 10 ObS 109/18d
TE OGH 2019-07-30 10 ObS 101/19d
Beisatz: Auch bei Aufenthalt des Vaters im Krankenhaus in einem Familienzimmer. (T1)
TE OGH 2019-09-13 10 ObS 115/19p
TE OGH 2020-01-21 10 ObS 147/19v
vgl; Beisatz: Zu einem stationären Krankenhausaufenthalt nur der Mutter siehe 10 ObS 147/19v. (T2)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/2
TE OGH 2020-01-21 10 ObS 113/19v
Beisatz: Vor Einfügung des Paragraph 2, Absatz 3 a, FamZeitbG mit BGBl römisch eins 2019/24. (T3)
TE OGH 2020-04-16 10 ObS 29/20t
Beisatz: Hier: Stationärer Aufenthalt von Mutter und Kind, der durch eine Erkrankung der Mutter medizinisch indiziert war. (T4)
TE OGH 2020-04-16 10 ObS 148/19s
TE OGH 2020-05-26 10 ObS 177/19f
Beis wie T1
TE OGH 2020-07-28 10 ObS 69/20z
Beisatz: Hier: Ambulante Geburt. (T5)
TE OGH 2021-09-13 10 ObS 134/21k
Vgl aber; Beisatz: Ein medizinisch indizierter Krankenhausaufenthalt des Kindes iSd Paragraph 2, Absatz 3 a, FamZeitbG steht dem Vorliegen einer Familienzeit iSd Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG nicht entgegen. Ein Krankenhausaufenthalt ist „medizinisch indiziert“, wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist. Ist die medizinische Indikation gegeben, verlangt das Gesetz darüber hinaus weder eine bestimmte (Mindest-)Dauer des im Einzelfall erforderlichen Krankenhausaufenthalts, noch, dass vor Beginn eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts bereits eine drei- bis fünftägige „übliche Verweildauer“ im Krankenhaus nach einer Geburt verstrichen wäre. (T6)
TE OGH 2022-01-25 10 ObS 82/21p
Vgl aber; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz 3 a, FamZeitbG. (T7); Beisatz: Die Annahme eines gemeinsamen Haushalts setzt im Fall eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts und Pflege des Kindes durch die Eltern im Mindestausmaß von jeweils durchschnittlich vier Stunden täglich die vorherige tatsächliche Aufnahme der Wohngemeinschaft mit dem Kind an der Familienwohnadresse (durch Entlassung des Kindes aus dem Geburtskrankenhaus) nicht voraus. (T8); Beisatz: So bereits 10 ObS 134/21k. (T9)
TE OGH 2022-03-29 10 ObS 161/21f
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus. (T10)
Anmerkung, Siehe RS 133955 (T11)
TE OGH 2022-07-28 10 ObS 60/22d
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2022-09-13 10 ObS 109/22k
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kein Fall des Paragraph 2, Absatz 3 a, FamZeitbG, weil der Vater aufgrund der pandemiebedingten Besuchsbeschränkungen im Krankenhaus das Kind nicht zumindest durchschnittlich vier Stunden täglich persönlich gepflegt und betreut hat. (T12)
TE OGH 2023-08-22 10 ObS 98/23v
gegenteilig; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132377