Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132283

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Geschäftszahl

13Os75/18f

Norm

StGB §156 Abs1

Rechtssatz

Wirkliche Vermögensverringerung im Sinn des Paragraph 156, StGB liegt dann vor, wenn die Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht werden. Unter diesem Aspekt wird das Tatbild nur dann erfüllt, wenn die negative Auswirkung einer Vermögensverfügung gar nicht oder erst nachträglich ausgeglichen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-10-10 13 Os 75/18f

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132283