OGH
RS0132283
10.10.2018
13Os75/18f
StGB §156 Abs1
Wirkliche Vermögensverringerung im Sinn des Paragraph 156, StGB liegt dann vor, wenn die Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht werden. Unter diesem Aspekt wird das Tatbild nur dann erfüllt, wenn die negative Auswirkung einer Vermögensverfügung gar nicht oder erst nachträglich ausgeglichen wird.
TE OGH 2018-10-10 13 Os 75/18f
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132283