OGH
RS0132293
27.09.2018
9ObA96/18k; 8ObA89/20a; 8ObA52/21m
Stmk L-DBR §191a Abs2 Z1; Stmk L‑DBR §193 Abs2; Stmk L‑DBR §193 Abs4
Das Stmk L-DBR bietet keine Rechtsgrundlage für eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags in dem Fall, dass ein bereits tätiger und damit über einen Stichtag verfügender Facharzt vorzeitig zum Oberarzt ernannt wird.
TE OGH 2018-09-27 9 ObA 96/18k
TE OGH 2020-10-23 8 ObA 89/20a
Vgl; Beisatz: Eine Anordnung, dass es im Fall einer vorzeitigen Vorrückung wegen Ernennung zum Oberarzt in der Folge zu einem Aussetzen weiterer Vorrückungen käme, besteht nicht. (T1)
Beisatz: Die vorzeitige Ernennung eines Facharztes nach Paragraph 193, Absatz 4, Stmk L-DBR zum Oberarzt verkürzt – wenn sie nicht zufällig mit einem regulären Vorrückungstermin zusammenfällt – mit der dadurch verbundenen außerordentlichen Vorrückung einmalig das gerade laufende Zweijahresintervall. Es ist aus dem Wortlaut und Zweck der Vorrückungsregeln aber nicht abzuleiten, dass sich diese Verkürzung auch auf die neue Gehaltsstufe zu erstrecken hätte und eine weitere Vorrückung wiederum nach weniger als zwei Jahren stattfinden könnte. (T2)
TE OGH 2021-09-14 8 ObA 52/21m
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorzeitige Ernennung eines Facharztes nach Paragraph 191 a, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk L‑DBR zum Oberarzt (Paragraph 193, Absatz 4, L‑DBR). Die Entscheidung 8 ObA 89/20a widerspricht nicht der Entscheidung 9 ObA 96/18k. Dort wurde nicht vertreten, ein vorzeitig zum Oberarzt bestellter Arzt würde in einem Fall wie dem hier vorliegenden bei Erreichung des eigentlichen (bloß vorgezogenen) Vorrückungstermins abermals einen Gehaltssprung vollziehen. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132293