Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132274

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Geschäftszahl

10Ob73/18k

Norm

UVG §8

Rechtssatz

Die in Paragraph 8, UVG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist soll eine Anpassung der Vorschusslaufzeit an die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen, sofern typischerweise erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung wegfallen oder sich ändern. Insofern ist das Ermessen des Gerichts gebunden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-09-13 10 Ob 73/18k

Beisatz: Die Entscheidung über die Dauer der Vorschussgewährung stellt eine von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung dar, die – solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen ist oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde – keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132274