OGH
RS0132253
31.08.2018
6Ob146/18s
KSchG §31e Abs1
Einem Reisenden stehen nicht nur bei Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags selbst (zB verdorbenes Essen) – Verschulden vorausgesetzt – Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter zu, sondern auch bei Unfällen, die bei der Beseitigung eines Reisemangels entstehen. Bei einer Pauschalreise können Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung und Abflugverspätung einen Reisemangel darstellen, der zu Minderungs‑ und Schadenersatzansprüchen berechtigt; auch die fehlende oder unzureichende Betreuung und Unterstützung in diesen Fällen, etwa durch die örtliche Reiseleitung oder infolge eines Organisationsfehlers, kann sich im Einzelfall als Reisemangel darstellen.
TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s
Veröff: SZ 2018/67
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132253