OGH
RS0132246
31.08.2018
6Ob120/18t
ÄsthOpG §6
Paragraph 6, Absatz eins, ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des Paragraph 6, Absatz eins, ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.
TE OGH 2018-08-31 6 Ob 120/18t
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132246