Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132246

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Geschäftszahl

6Ob120/18t

Norm

ÄsthOpG §6

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des Paragraph 6, Absatz eins, ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-08-31 6 Ob 120/18t

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132246