Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132352

Entscheidungsdatum

29.08.2018

Geschäftszahl

1Ob133/18t

Norm

Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art5 Abs1 lita; Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art8 Abs1

Rechtssatz

Die nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der EU-FluggastVO bei Annullierung eines Flugs vom ausführenden Luftfahrtunternehmen den Fluggästen anzubietende Unterstützungsleistung nach Artikel 8, Absatz eins, Litera b, (zu einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt) erfordert das Angebot einer konkreten Ersatzbeförderung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-08-29 1 Ob 133/18t

Beisatz: Hier: Mit keiner der hier vom Luftfahrtunternehmen "angebotenen" bzw in Aussicht gestellten Alternativbeförderungen erfüllte es die Anforderungen der Unterstützungspflicht nach Artikel 8, der VO. (T1)

Beisatz: Hier: Anspruch auf Ersatz der Kosten der vom Fluggast selbst gebuchten Ersatz­beförderung nach Artikel 12, der Fluggast-VO. (T2); Veröff: SZ 2018/64

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132352