OGH
RS0132352
29.08.2018
1Ob133/18t
Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art5 Abs1 lita; Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art8 Abs1
Die nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der EU-FluggastVO bei Annullierung eines Flugs vom ausführenden Luftfahrtunternehmen den Fluggästen anzubietende Unterstützungsleistung nach Artikel 8, Absatz eins, Litera b, (zu einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt) erfordert das Angebot einer konkreten Ersatzbeförderung.
TE OGH 2018-08-29 1 Ob 133/18t
Beisatz: Hier: Mit keiner der hier vom Luftfahrtunternehmen "angebotenen" bzw in Aussicht gestellten Alternativbeförderungen erfüllte es die Anforderungen der Unterstützungspflicht nach Artikel 8, der VO. (T1)
Beisatz: Hier: Anspruch auf Ersatz der Kosten der vom Fluggast selbst gebuchten Ersatzbeförderung nach Artikel 12, der Fluggast-VO. (T2); Veröff: SZ 2018/64
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132352