OGH
RS0132286
14.08.2018
3Ob128/18x
ZustG §9 Abs3
Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam.
TE OGH 2018-08-14 3 Ob 128/18x
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132286