Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132204

Entscheidungsdatum

12.07.2018

Geschäftszahl

16Ok1/18k (16Ok2/18g)

Norm

KartG §5

Rechtssatz

Für den Vorwurf marktmissbräuchlichen Verhaltens kommt es grundsätzlich auf das eigene Verhalten der Antragsgegnerin an. Kartellrechtlich relevant ist das Unterlassen der Antragsgegnerin, eine bestehende Preisdiskriminierung, die aufgrund eines Fehlers bei ihren Geschäftspartnern seit geraumer Zeit besteht, abzustellen. Für eine eigene (Mit‑) Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter in diesem Sinne ist es bereits ausreichend, dass jemand mit anderen eng zusammenarbeitet, die er zu Verfolgung eigener Interessen einsetzt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-07-12 16 Ok 1/18k

Veröff: SZ 2018/55

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132204