OGH
RS0132204
12.07.2018
16Ok1/18k (16Ok2/18g)
KartG §5
Für den Vorwurf marktmissbräuchlichen Verhaltens kommt es grundsätzlich auf das eigene Verhalten der Antragsgegnerin an. Kartellrechtlich relevant ist das Unterlassen der Antragsgegnerin, eine bestehende Preisdiskriminierung, die aufgrund eines Fehlers bei ihren Geschäftspartnern seit geraumer Zeit besteht, abzustellen. Für eine eigene (Mit‑) Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter in diesem Sinne ist es bereits ausreichend, dass jemand mit anderen eng zusammenarbeitet, die er zu Verfolgung eigener Interessen einsetzt.
TE OGH 2018-07-12 16 Ok 1/18k
Veröff: SZ 2018/55
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132204