Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132173

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

1Ob1/18f; 6Ob60/20x; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x

Norm

ABGB §364 Abs2 A

Rechtssatz

Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-05-29 1 Ob 1/18f

Beisatz: Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat. (T1)

TE OGH 2020-04-23 6 Ob 60/20x

Beis wie T1

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x

Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen – im Sinn eines beweglichen Systems – davon aus, dass die Beeinträchtigung der Benutzung umso wesentlicher sein muss, je näher die Immission an der Ortsüblichkeit liegt. (T2)

TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x

Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132173