OGH
RS0132173
29.05.2018
1Ob1/18f; 6Ob60/20x; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x
ABGB §364 Abs2 A
Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen.
TE OGH 2018-05-29 1 Ob 1/18f
Beisatz: Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat. (T1)
TE OGH 2020-04-23 6 Ob 60/20x
Beis wie T1
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x
Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen – im Sinn eines beweglichen Systems – davon aus, dass die Beeinträchtigung der Benutzung umso wesentlicher sein muss, je näher die Immission an der Ortsüblichkeit liegt. (T2)
TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x
Beis wie T1; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132173