OLG Wien
RW0000921
24.05.2018
1R15/18k
ABGB §1426; VersVG §3; VAG §18b Abs2 Z2 in der Fassung BGBII Nr 22/2009; VAG 2016 §253 Abs3 Z4 in der Fassung BGBII Nr 34/2015; VAG 2016 §135d Abs1 Z4 in der Fassung BGBII Nr 16/2018
Ein Versicherungsunternehmen hat auch noch nach Vertragsbeendigung die vertragliche Nebenpflicht, dem Versicherungsnehmer auf Verlangen Auskunft über die auf einen bestimmten Versicherungsvertrag geleisteten Zahlungen, einschließlich der Zahlungszeitpunkte, zu geben, sofern die Versicherungs- unternehmung noch über die Daten verfügt und keine sonst berücksichtigungswürdigen Gründe entgegenstehen
TE OLG Wien 2018-05-24 1 R 15/18k
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000921