Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132122

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Geschäftszahl

6Ob16/18y; 6Ob150/19f; 7Ob121/22b

Norm

ZPO §274; DSG 2000 §50a Abs1; DSG 2000 §50a Abs2; EO §78; EO Paragraph 382 b, ;, EO §382c; EO §402 Abs4; DSGVO allg

Rechtssatz

Eine Videoüberwachung zu anderen als den in Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG genannten Zwecken ist unzulässig, sofern nicht materiengesetzliche Sonderregelungen bestehen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zur Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit ist aber in einem anderen Gesetz nicht normiert. Eine Beweissicherung iSd Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG ist ein rechtmäßiger Zweck einer Videoüberwachung, wenn sie mit einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke (Schutz des überwachten Objekts; Schutz der überwachten Person; Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) verbunden ist und ein Betroffener durch die Videoüberwachung nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist. Dieses Ergebnis ist auch der Prüfung, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht, zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-05-24 6 Ob 16/18y

TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f

Vgl

TE OGH 2022-08-24 7 Ob 121/22b

Verwertung eines „Tatvideos“ und daraus hergestellte Standbilder im Provisorialverfahren zulässig. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132122