OGH
RS0132032
23.05.2018
15Os46/18f
StPO §229 Abs1 Z2
Die Erörterung der beim Opfer aufgetretenen psychischen Folgen der Tat stellt einen Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung dar.
TE OGH 2018-05-23 15 Os 46/18f
Beisatz: Dies gilt auch für die Vorführung der Ton‑ und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132032