Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132080

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Geschäftszahl

4Nc9/18p

Norm

LGVÜ römisch II Art5 Nr3

Rechtssatz

Durch den Verweis in Artikel 5, Nr 3 LGVÜ römisch II auf das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wird auch die örtliche Zuständigkeit begründet. Die Bestimmung ist auch auf Klagen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Internet anzuwenden. Damit kann eine Klage für den in Österreich eingetretenen oder drohenden Schaden bei einem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die Website abrufbar ist (somit bundesweit).

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-05-02 4 Nc 9/18p

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132080