Gericht

OLG Wien

Rechtssatznummer

RW0000913

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Geschäftszahl

129R21/18h

Norm

VZKG §25 Abs6

Rechtssatz

Das Benachteiligungsverbot des Paragraph 25, Absatz 6, VZKG ist auch für die Entgeltgestaltung relevant. Das für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vereinbarte Entgelt darf nicht höher sein als das Entgelt welches der Verbraucher bei dem für ihn in Frage kommenden ungünstigsten normalen Zahlungskonto des Kreditinstituts zahlen müsste.

Entscheidungstexte

TE OLG Wien 2018-04-19 129 R 21/18h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000913