OLG Wien
RW0000913
19.04.2018
129R21/18h
VZKG §25 Abs6
Das Benachteiligungsverbot des Paragraph 25, Absatz 6, VZKG ist auch für die Entgeltgestaltung relevant. Das für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vereinbarte Entgelt darf nicht höher sein als das Entgelt welches der Verbraucher bei dem für ihn in Frage kommenden ungünstigsten normalen Zahlungskonto des Kreditinstituts zahlen müsste.
TE OLG Wien 2018-04-19 129 R 21/18h
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000913