OGH
RS0132152
21.03.2018
1Ob121/17a
ABGB §1323 B; ABGB §1327 a; ZPO §406 Cc; ZPO §406 B; EO §353 IA
Inhalt eines materiell-rechtlich aus Paragraph 1323, ABGB herleitbaren Freistellungsanspruchs kann auch eine monatliche "Befreiungsrente" (Paragraph 1327, ABGB) sein. Für das entsprechende Leistungsbegehren ist prozessual eine Analogie zu Paragraph 406, Satz 2 ZPO geboten. Eine solche Verpflichtung zur Freistellung von zukünftigen monatlichen Rentenverpflichtungen entsteht aber erst in dem Zeitpunkt deren Fälligkeit gegenüber dem Gläubiger.
TE OGH 2018-03-21 1 Ob 121/17a
Beisatz: Hier: Dem Freistellungsbegehren des Arztes, der wegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung einer Versorgungsrente an den Witwer der Patientin verurteilt wurde, gegen den ihm regresspflichtigen Rechtsanwalt, welcher im Vorprozess pflichtwidrig den Verjährungseinwand fallen ließ, (ua) auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Witwer, wird stattgegeben. Der Anwalt schuldet die Befreiung des Arztes von dessen künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen jeweils erst und nur in dem Zeitpunkt, in dem der Witwer diesem gegenüber darauf Anspruch hat. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132152