Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132152

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

1Ob121/17a

Norm

ABGB §1323 B; ABGB §1327 a; ZPO §406 Cc; ZPO §406 B; EO §353 IA

Rechtssatz

Inhalt eines materiell-rechtlich aus Paragraph 1323, ABGB herleitbaren Freistellungsanspruchs kann auch eine monatliche "Befreiungsrente" (Paragraph 1327, ABGB) sein. Für das entsprechende Leistungsbegehren ist prozessual eine Analogie zu Paragraph 406, Satz 2 ZPO geboten. Eine solche Verpflichtung zur Freistellung von zukünftigen monatlichen Rentenverpflichtungen entsteht aber erst in dem Zeitpunkt deren Fälligkeit gegenüber dem Gläubiger.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-03-21 1 Ob 121/17a

Beisatz: Hier: Dem Freistellungsbegehren des Arztes, der wegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung einer Versorgungsrente an den Witwer der Patientin verurteilt wurde, gegen den ihm regresspflichtigen Rechtsanwalt, welcher im Vorprozess pflichtwidrig den Verjährungseinwand fallen ließ, (ua) auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Witwer, wird stattgegeben. Der Anwalt schuldet die Befreiung des Arztes von dessen künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen jeweils erst und nur in dem Zeitpunkt, in dem der Witwer diesem gegenüber darauf Anspruch hat. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132152