Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132005

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

1Ob208/17w; 4Ob57/18p; 9Ob81/17b

Norm

IO §21

Rechtssatz

Bei einer „Naturalrestitution“ von Anlegerschäden hat der Schädiger ohne Zahlung gerade keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere, den grundsätzlich die wechselseitige Verpflichtung Zug um Zug sichern soll. Paragraph 21, IO ist hier auch nicht analog anzuwenden, weil die Zug-um-Zug-Abwicklung hier keine Sicherungsfunktion wie das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB hat, sondern eine Form des Bereicherungsausgleichs ist. Ihr Zweck ist nicht die Abwicklung von beiderseitigen Leistungspflichten (den geschädigten Anleger trifft keine Herausgabepflicht), sondern die Schadenberechnung „durch Naturalrestitution“.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-02-27 1 Ob 208/17w

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 57/18p

Vgl auch

TE OGH 2018-04-25 9 Ob 81/17b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132005