OGH
RS0132005
27.02.2018
1Ob208/17w; 4Ob57/18p; 9Ob81/17b
IO §21
Bei einer „Naturalrestitution“ von Anlegerschäden hat der Schädiger ohne Zahlung gerade keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere, den grundsätzlich die wechselseitige Verpflichtung Zug um Zug sichern soll. Paragraph 21, IO ist hier auch nicht analog anzuwenden, weil die Zug-um-Zug-Abwicklung hier keine Sicherungsfunktion wie das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB hat, sondern eine Form des Bereicherungsausgleichs ist. Ihr Zweck ist nicht die Abwicklung von beiderseitigen Leistungspflichten (den geschädigten Anleger trifft keine Herausgabepflicht), sondern die Schadenberechnung „durch Naturalrestitution“.
TE OGH 2018-02-27 1 Ob 208/17w
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 57/18p
Vgl auch
TE OGH 2018-04-25 9 Ob 81/17b
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132005