OGH
RS0132050
26.01.2018
8Ob155/17b; 5Ob126/21x
GOG §89d
Für die justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks kommt es auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in Paragraph 89 d, Absatz eins, auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend.
TE OGH 2018-01-26 8 Ob 155/17b
TE OGH 2021-09-16 5 Ob 126/21x
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132050