Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132050

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Geschäftszahl

8Ob155/17b; 5Ob126/21x

Norm

GOG §89d

Rechtssatz

Für die justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks kommt es auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in Paragraph 89 d, Absatz eins, auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-01-26 8 Ob 155/17b

TE OGH 2021-09-16 5 Ob 126/21x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132050