OGH
RS0131874
20.12.2017
10ObS96/17s
AngG §26 Z1; KBGG §24 Abs2; MSchG §15r Z3
Die in Paragraph 24, Absatz 2, KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ können nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest sechs Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach Paragraph 15 r, Ziffer 3, MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den Paragraphen 15 a,, 15c, 15d oder 15q MSchG noch ein vorzeitiger berechtigter Austritt wegen bei der Geburt erlittener Verletzungen (Dienstunfähigkeit nach Paragraph 26, Ziffer eins, AngG) die Gleichstellung der Karenz mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit aufheben soll.
TE OGH 2017-12-20 10 ObS 96/17s
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131874