OGH
RS0131812
30.04.2025
5Ob74/17v; 5Ob242/18a; 5Ob150/19y; 5Ob128/20i; 5Ob140/20d; 5Ob214/20m; 5Ob104/21m; 5Ob115/21d; 5Ob100/21y; 5Ob20/22k; 5Ob83/22z; 5Ob177/22y; 5Ob27/23s; 5Ob110/24y
MRG §16 Abs4
RichtWG §2 Abs3
In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des im 5. Bezirk gelegenen Hauses sind das die innerstädtischen Gebiete mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschossigen Verbauung. Im Vergleich zu diesen relevanten Lagen Wiens rechtfertigen die im vorliegenden Fall festgestellte Erschließung der Wohnumgebung des Hauses mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die dort bestehenden Möglichkeiten der Nahversorgung die Annahme einer überdurchschnittlichen Lage im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, MRG nicht.
TE OGH 2017-11-20 5 Ob 74/17v
Veröff: SZ 2017/131
TE OGH 2019-03-20 5 Ob 242/18a
TE OGH 2020-04-22 5 Ob 150/19y
TE OGH 2020-09-02 5 Ob 128/20i
TE OGH 2020-08-25 5 Ob 140/20d
nur: In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. (T1)
Beisatz: Hier: Wohnung im 3. Wiener Gemeindebezirk. (T2)
TE OGH 2020-12-11 5 Ob 214/20m
Beisatz: Hier: im 5. Wiener Gemeindebezirk und in unmittelbarer Nähe der zu 5 Ob 74/17v beurteilten Liegenschaft liegende Wohnung. (T3)
TE OGH 2021-07-20 5 Ob 104/21m
nur T1
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/69
TE OGH 2021-09-23 5 Ob 115/21d
TE OGH 2021-10-07 5 Ob 100/21y
Beisatz: Hier: Wohnung im 4. Wiener Gemeindebezirk. (T4)
TE OGH 2022-03-31 5 Ob 20/22k
TE OGH 2022-10-06 5 Ob 83/22z
Beisatz: Hier: Wohnung im 19. Wiener Gemeindebezirk. (T5)
TE OGH 2022-12-12 5 Ob 177/22y
Beis wie T3
TE OGH 2023-05-31 5 Ob 27/23s
nur T1
TE OGH 2025-04-30 5 Ob 110/24y
vgl; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131812