OGH
RS0131769
04.06.2024
10ObS107/17h; 10ObS36/24b
ASVG §143a Abs2
ASVG §669 Abs6a
Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach Paragraph 143 a, ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs‑)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus Paragraph 669, Absatz 6 a, ASVG bestimmt.
TE OGH 2017-11-14 10 ObS 107/17h
TE OGH 2024-06-04 10 ObS 36/24b
vgl; Beisatz: Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a, ASVG) gemäß Paragraph 125, Absatz eins, letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum - nicht jedoch während des laufenden Bezugs - eintritt. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131769