Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131769

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Geschäftszahl

10ObS107/17h; 10ObS36/24b

Norm

ASVG §143a Abs2

ASVG §669 Abs6a

Rechtssatz

Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach Paragraph 143 a, ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs‑)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus Paragraph 669, Absatz 6 a, ASVG bestimmt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-11-14 10 ObS 107/17h

TE OGH 2024-06-04 10 ObS 36/24b

vgl; Beisatz: Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a, ASVG) gemäß Paragraph 125, Absatz eins, letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum - nicht jedoch während des laufenden Bezugs - eintritt. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131769