OGH
RS0131830
25.10.2017
6Ob183/17f; 8Ob142/17s; 8ObA81/19y
L-SPG §2; St-SpBegrG §1
Bei privatrechtlich organisierten Rechtsträgern stellt das Steiermärkische Sonderpensionenbegrenzungsgesetz auf die Eigentumsverhältnisse ab. Mit „direkten Leistungszusagen“ sind nicht nur dem BPG unterliegende Fälle gemeint, sodass auch sonstige vertragliche Leistungszusagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen sind.
TE OGH 2017-10-25 6 Ob 183/17f
TE OGH 2017-11-29 8 Ob 142/17s
Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung eines Ruhegenusses mit einem Mitglied des Vorstands eines ausgegliederten Unternehmens, an dem das Land Steiermark mehrheitlich beteiligt ist, unterliegt dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015. (T1)
TE OGH 2020-02-27 8 ObA 81/19y
Vgl; Beisatz: Nichts anderes hat für das Salzburger Landes-Sonderpensionengesetz (L-SPG) zu gelten, dessen Paragraph 2, Absatz eins, vorsieht, dass von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen bestimmter Rechtsträger, soweit sie einen bestimmten Betrag überschreiten, ein (näher definierter) Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlende Stelle zu leisten ist. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131830