Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131830

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Geschäftszahl

6Ob183/17f; 8Ob142/17s; 8ObA81/19y

Norm

L-SPG §2; St-SpBegrG §1

Rechtssatz

Bei privatrechtlich organisierten Rechtsträgern stellt das Steiermärkische Sonderpensionen­begrenzungsgesetz auf die Eigentumsverhältnisse ab. Mit „direkten Leistungszusagen“ sind nicht nur dem BPG unterliegende Fälle gemeint, sodass auch sonstige vertragliche Leistungszusagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-10-25 6 Ob 183/17f

TE OGH 2017-11-29 8 Ob 142/17s

Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung eines Ruhegenusses mit einem Mitglied des Vorstands eines ausgegliederten Unternehmens, an dem das Land Steiermark mehrheitlich beteiligt ist, unterliegt dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015. (T1)

TE OGH 2020-02-27 8 ObA 81/19y

Vgl; Beisatz: Nichts anderes hat für das Salzburger Landes-Sonderpensionengesetz (L-SPG) zu gelten, dessen Paragraph 2, Absatz eins, vorsieht, dass von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen bestimmter Rechtsträger, soweit sie einen bestimmten Betrag überschreiten, ein (näher definierter) Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlende Stelle zu leisten ist. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131830