Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131745

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

7Ob119/17a

Norm

VersVG §163

Rechtssatz

Nach einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht ‑ mangels Arglist ‑ die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in Paragraph 163, VersVG genannten Ausschlussfrist eintritt, dies selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-10-18 7 Ob 119/17a

Veröff: SZ 2017/116

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131745