OGH
RS0131750
18.10.2017
7Ob80/17s
ABGB §523
Erfährt der Betreiber eine Onlineplattform, dass die Verwendung einer dort von Dritten veröffentlichten Information in der von den Adressaten intendierten Art nicht (mehr) rechtskonform möglich ist, und belässt er diese, obwohl ihm eine Richtigstellung leicht möglich wäre und derartige Aktualität von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird, wird er zum mittelbaren Störer, gegen den ein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren nach Paragraph 523, ABGB ebenfalls gerichtet werden kann.
TE OGH 2017-10-18 7 Ob 80/17s
Veröff: SZ 2017/115
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131750