Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131750

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

7Ob80/17s

Norm

ABGB §523

Rechtssatz

Erfährt der Betreiber eine Onlineplattform, dass die Verwendung einer dort von Dritten veröffentlichten Information in der von den Adressaten intendierten Art nicht (mehr) rechtskonform möglich ist, und belässt er diese, obwohl ihm eine Richtigstellung leicht möglich wäre und derartige Aktualität von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird, wird er zum mittelbaren Störer, gegen den ein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren nach Paragraph 523, ABGB ebenfalls gerichtet werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-10-18 7 Ob 80/17s

Veröff: SZ 2017/115

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131750