Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131753

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

7Ob32/17g; 7Ob200/18i; 7Ob161/20g

Norm

VersVG §179; Klipp&Klar 2010 (VA00) Art6.1

Rechtssatz

In der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls im Regelfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraus. Allerdings kann eine gleichwertige, ebenfalls zur Annahme eines Unfalls führende Situation dann vorliegen, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – ohne eine Verletzung am Körper – in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (zB Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung etwa der bloßen Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, mögen sie auch am Körper getragen werden, ist durch den Unfallbegriff nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-10-18 7 Ob 32/17g

Veröff: SZ 2017/114

TE OGH 2018-11-21 7 Ob 200/18i

Auch; Veröff: SZ 2018/97

TE OGH 2020-09-23 7 Ob 161/20g

Vgl; Beisatz: Hier. Schlaganfall. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131753