OGH
RS0131753
18.10.2017
7Ob32/17g; 7Ob200/18i; 7Ob161/20g
VersVG §179; Klipp&Klar 2010 (VA00) Art6.1
In der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls im Regelfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraus. Allerdings kann eine gleichwertige, ebenfalls zur Annahme eines Unfalls führende Situation dann vorliegen, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – ohne eine Verletzung am Körper – in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (zB Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung etwa der bloßen Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, mögen sie auch am Körper getragen werden, ist durch den Unfallbegriff nicht gedeckt.
TE OGH 2017-10-18 7 Ob 32/17g
Veröff: SZ 2017/114
TE OGH 2018-11-21 7 Ob 200/18i
Auch; Veröff: SZ 2018/97
TE OGH 2020-09-23 7 Ob 161/20g
Vgl; Beisatz: Hier. Schlaganfall. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131753