OGH
RS0131760
17.10.2017
11Os76/17m
StGB §19a
Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (Paragraph 164, Absatz eins, StGB) Umgestaltungs‑, Aus‑ oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel vergleiche allerdings Paragraph 371, ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.
TE OGH 2017-10-17 11 Os 76/17m
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131760