Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131760

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Geschäftszahl

11Os76/17m

Norm

StGB §19a

Rechtssatz

Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (Paragraph 164, Absatz eins, StGB) Umgestaltungs‑, Aus‑ oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel vergleiche allerdings Paragraph 371, ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-10-17 11 Os 76/17m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131760