OGH
RS0131816
11.10.2017
13Os55/17p
StGB §153
Bei Spekulationsgeschäften (hier sog Swap-Geschäft), die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen (für den Machtgeber) negativen Vermögenswert darstellen, tritt der Vermögensschaden in eben diesem Zeitpunkt ein, womit die Tat vollendet ist.
TE OGH 2017-10-11 13 Os 55/17p
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131816