Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131699

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

10ObS116/17g; 10ObS36/19w; 10ObS30/19p; 10ObS149/12b; 10ObS47/25x; 10ObS101/25p

Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Tätigkeit als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer, die neben der im Vordergrund stehenden Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme der zu betreuenden Personen (die jeweils keinen höheren Pflegebedarf als jenen der Stufe 3 oder 4 nach dem BPGG aufweisen) umfasst, ist nicht als "besonders belastende" Schwerarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-10-10 10 ObS 116/17g

TE OGH 2019-09-13 10 ObS 36/19w

Beisatz: Schwerarbeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV liegt im Fall der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit unterschiedlichem besonderen Behandlungs‑ oder Pflegebedarf nur dann vor, wenn die Pflegetätigkeit unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs‑ oder Pflegebedarf im Sinn dieser Bestimmung entweder zeitlich oder nach der Anzahl der zu pflegenden Menschen mit besonderem Pflegeaufwand in einer Einrichtung überwiegt. (T1)

TE OGH 2019-05-07 10 ObS 30/19p

Vgl

TE OGH 2012-12-17 10 ObS 149/12b

Vgl

TE OGH 2025-06-03 10 ObS 47/25x

Beisatz nur wie T1

TE OGH 2025-10-21 10 ObS 101/25p

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131699