OGH
RS0131699
21.10.2025
10ObS116/17g; 10ObS36/19w; 10ObS30/19p; 10ObS149/12b; 10ObS47/25x; 10ObS101/25p
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
Die Tätigkeit als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer, die neben der im Vordergrund stehenden Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme der zu betreuenden Personen (die jeweils keinen höheren Pflegebedarf als jenen der Stufe 3 oder 4 nach dem BPGG aufweisen) umfasst, ist nicht als "besonders belastende" Schwerarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV zu qualifizieren.
TE OGH 2017-10-10 10 ObS 116/17g
TE OGH 2019-09-13 10 ObS 36/19w
Beisatz: Schwerarbeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV liegt im Fall der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit unterschiedlichem besonderen Behandlungs‑ oder Pflegebedarf nur dann vor, wenn die Pflegetätigkeit unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs‑ oder Pflegebedarf im Sinn dieser Bestimmung entweder zeitlich oder nach der Anzahl der zu pflegenden Menschen mit besonderem Pflegeaufwand in einer Einrichtung überwiegt. (T1)
TE OGH 2019-05-07 10 ObS 30/19p
Vgl
TE OGH 2012-12-17 10 ObS 149/12b
Vgl
TE OGH 2025-06-03 10 ObS 47/25x
Beisatz nur wie T1
TE OGH 2025-10-21 10 ObS 101/25p
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131699