OGH
RS0131716
28.09.2017
8Ob14/17t; 8Ob144/18m
KSchG §6 Abs3; 1)ZaDiG §26 Abs1 Z1; ZaDiG §29 Abs1 Z1
Informationen, die „mitzuteilen“ sind, hat der Zahlungsdienstleister von sich aus zu übermitteln. Bei Bereitstellung der Informationen in einem Postfach, das die Bank innerhalb des E-Banking eingerichtet hat, bedürfte es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht. Von den Zahlungsdienstnutzern kann nämlich vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind.
TE OGH 2017-09-28 8 Ob 14/17t
Veröff: SZ 2017/110
TE OGH 2019-11-18 8 Ob 144/18m
Beisatz: Unabhängig vom Anwendungsbereich des ZaDiG verstößt eine Klausel, die eine Zustellung mit Einlangen im Postfach, das die Bank innerhalb des E‑Banking eingerichtet hat, fingiert, gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131716