OGH
RS0131700
27.05.2025
9ObA54/17g; 9ObA98/24p
KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnIX Pkt3
Durch den Referenzzuschlag nach Abschnitt römisch IX Punkt 3 KVAÜ wird keine Gleichstellung von überlassenen Arbeitnehmern mit den Arbeitnehmern des konkreten Beschäftigerbetriebs erreicht, sondern nur eine pauschale Annäherung an die branchenüblichen Löhne. Dass es dabei zu Über- oder Unterschreitungen der Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb kommt, wurde von den Kollektivvertragsparteien in Kauf genommen. Dies schließt auch eine im Einzelfall höhere Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern im Beschäftigerbetrieb nicht aus.
TE OGH 2017-09-27 9 ObA 54/17g
Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, womit der durch die vorangegangene kollektivvertragliche Anhebung der Normalarbeitszeit (bei gleichbleibendem Kollektivvertragslohn) verbundene Lohnverlust ausgeglichen wird, stellt eine Vereinbarung über die „betriebsübliche Lohnhöhe“ iSv Abschnitt römisch IX Punkt 3 KVAÜ dar, weil damit eine (schematische) Besserstellung der Stammbelegschaft gegenüber einer kollektivvertraglichen Entlohnung erfolgt. (T1); Mit
TE OGH 2025-05-27 9 ObA 98/24p
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131700