Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131700

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Geschäftszahl

9ObA54/17g; 9ObA98/24p

Norm

KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnIX Pkt3

Rechtssatz

Durch den Referenzzuschlag nach Abschnitt römisch IX Punkt 3 KVAÜ wird keine Gleichstellung von überlassenen Arbeitnehmern mit den Arbeitnehmern des konkreten Beschäftigerbetriebs erreicht, sondern nur eine pauschale Annäherung an die branchenüblichen Löhne. Dass es dabei zu Über- oder Unterschreitungen der Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb kommt, wurde von den Kollektivvertragsparteien in Kauf genommen. Dies schließt auch eine im Einzelfall höhere Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern im Beschäftigerbetrieb nicht aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-09-27 9 ObA 54/17g

Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, womit der durch die vorangegangene kollektivvertragliche Anhebung der Normalarbeitszeit (bei gleichbleibendem Kollektivvertragslohn) verbundene Lohnverlust ausgeglichen wird, stellt eine Vereinbarung über die „betriebsübliche Lohnhöhe“ iSv Abschnitt römisch IX Punkt 3 KVAÜ dar, weil damit eine (schematische) Besserstellung der Stammbelegschaft gegenüber einer kollektivvertraglichen Entlohnung erfolgt. (T1); Mit

TE OGH 2025-05-27 9 ObA 98/24p

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131700