OGH
RS0131824
27.09.2017
9Ob62/16g
BWG §38 Abs1
Unter der Offenbarung wird die Mitteilung an eine Person verstanden, der das Geheimnis bisher nicht bekannt oder zumindest nicht sicher bekannt war, wobei schon die Mitteilung des Geheimnisverpflichteten an eine Person genügt. Inhaltlich genügt eine Auskunft, die auf Kundengeheimnisse schließen lässt, oder die Einsichtgewährung in schriftliche Unterlagen.
TE OGH 2017-09-27 9 Ob 62/16g
Beisatz: Der Schutz des Kunden vor einer Offenbarung oder Verwertung der maßgeblichen Daten fällt nicht schon dann weg, wenn das Kreditinstitut bloß von dritter Seite mit solchen Daten konfrontiert wird, schafft in solchen Fällen in der Regel doch erst eine bestätigende Reaktion des Kreditinstituts Gewissheit über die Richtigkeit des Informationsgehalts. (T1)
Veröff: SZ 2017/107
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131824