Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131824

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9Ob62/16g

Norm

BWG §38 Abs1

Rechtssatz

Unter der Offenbarung wird die Mitteilung an eine Person verstanden, der das Geheimnis bisher nicht bekannt oder zumindest nicht sicher bekannt war, wobei schon die Mitteilung des Geheimnisverpflichteten an eine Person genügt. Inhaltlich genügt eine Auskunft, die auf Kundengeheimnisse schließen lässt, oder die Einsichtgewährung in schriftliche Unterlagen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-09-27 9 Ob 62/16g

Beisatz: Der Schutz des Kunden vor einer Offenbarung oder Verwertung der maßgeblichen Daten fällt nicht schon dann weg, wenn das Kreditinstitut bloß von dritter Seite mit solchen Daten konfrontiert wird, schafft in solchen Fällen in der Regel doch erst eine bestätigende Reaktion des Kreditinstituts Gewissheit über die Richtigkeit des Informationsgehalts. (T1)

Veröff: SZ 2017/107

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131824