Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131826

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9Ob49/17x

Norm

ABGB §1299 H

Rechtssatz

Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären, ansonsten eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aufklärung über das Fehlen der ärztlichen Qualifikation dazu führt, dass das Risiko einer nicht fachgerechten Leistung ausschließlich beim Vertragspartner liegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-09-27 9 Ob 49/17x

Beisatz: Hat der Nichtarzt behauptet, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, hat er auch für diese einzustehen. Das betrifft nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung. (T1); Veröff: SZ 2017/108

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131826