Gericht

LG Wr. Neustadt

Rechtssatznummer

RWN0000028

Entscheidungsdatum

04.09.2017

Geschäftszahl

58R66/17d

Norm

RAT TP1 römisch eins Z1b

Rechtssatz

Eine Mahnklage, mit der „Restliche Stornokosten zufolge Rücktritts von einer Pauschalreise“ begehrt werden und in der kein vertragswidriger oder unberechtigter Rücktritt behauptet wird, ist nach TP 2 römisch eins 1 b RAT zu honorieren.

Entscheidungstexte

TE LG Wr. Neustadt 2017-09-04 58 R 66/17d

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000028