LG Wr. Neustadt
RWN0000028
04.09.2017
58R66/17d
RAT TP1 römisch eins Z1b
Eine Mahnklage, mit der „Restliche Stornokosten zufolge Rücktritts von einer Pauschalreise“ begehrt werden und in der kein vertragswidriger oder unberechtigter Rücktritt behauptet wird, ist nach TP 2 römisch eins 1 b RAT zu honorieren.
TE LG Wr. Neustadt 2017-09-04 58 R 66/17d
ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000028