OGH
RS0131714
17.08.2017
2Ob190/16d
StVO §38 Abs8; Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen Art23
Für den Individualverkehr haben nur die Artikel 23, des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen entsprechenden Lichtsignalanlagen Geltung und nicht andere dem öffentlichen Verkehr dienende, mögen sie auch auf einem vom Individualverkehrsteilnehmer berechtigt benutzten Fahrstreifen angebracht sein. Sie dienen auch dort nur der Regelung des öffentlichen Verkehrs.
TE OGH 2017-08-17 2 Ob 190/16d
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131714