Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131595

Entscheidungsdatum

20.07.2017

Geschäftszahl

5Ob34/17m; 8Ob112/19g

Norm

ABGB §1301; ABGB §1302

Rechtssatz

Besteht unter mehreren Personen Einvernehmen darüber, Widerstand gegen Personen zu leisten, die versuchen, das eigenmächtige Entzünden eines Osterfeuerhaufens auf ihrem Grund abzuwehren, haften sie auch dafür, wenn eine der Abwehrpersonen durch einen der Angreifer verletzt wird, obwohl der konkrete Schadenszufüger der Angreifergruppe nicht festgestellt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-07-20 5 Ob 34/17m

TE OGH 2020-01-24 8 Ob 112/19g

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131595