OGH
RS0131595
20.07.2017
5Ob34/17m; 8Ob112/19g
ABGB §1301; ABGB §1302
Besteht unter mehreren Personen Einvernehmen darüber, Widerstand gegen Personen zu leisten, die versuchen, das eigenmächtige Entzünden eines Osterfeuerhaufens auf ihrem Grund abzuwehren, haften sie auch dafür, wenn eine der Abwehrpersonen durch einen der Angreifer verletzt wird, obwohl der konkrete Schadenszufüger der Angreifergruppe nicht festgestellt werden kann.
TE OGH 2017-07-20 5 Ob 34/17m
TE OGH 2020-01-24 8 Ob 112/19g
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131595