OGH
RS0131526
04.07.2017
14Os20/17y (14Os67/17k)
StPO §366; StPO §369
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts ist nur dann unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger den konkret geltend gemachten Anspruch (nur) mit Bescheid durchsetzen kann.
Dies trifft nicht auf Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH zu, die als Betrug (Paragraph 146, StGB) fassbares Verhalten als Vertreter des in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichneten Unternehmens gesetzt haben, weil insoweit eine ‑ nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG mit Bescheid auszusprechende ‑ Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; Paragraph 58, Absatz 2 und 3 ASVG, Paragraph 4, AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben.
TE OGH 2017-07-04 14 Os 20/17y
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131526