Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131606

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Geschäftszahl

9ObA15/17x

Norm

Abschnitt römisch VI.1. Absatz 4, des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVÜ)

Rechtssatz

Eine beim Überlasser in Vollzeit beschäftigte Arbeitskraft nimmt an einer durch (unechte) Betriebsvereinbarung reduzierten Normalarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden des Beschäftigers teil. Auf den Überlassungslohn schlägt die nur innerbetrieblich verkürzte Normalarbeitszeit jedoch nicht durch, weil der Überlassungslohn nur auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen – nicht aber den sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art – festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen ist. Gibt aber Abschnitt römisch VI.1. Absatz 4, des Kollektivvertrags vor, dass eine Vollzeitbeschäftigung beim Überlasser in entgeltlicher Hinsicht dem gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vollzeitäquivalent des Beschäftigers auch dann zu entsprechen hat, wenn die Arbeitszeit innerbetrieblich reduziert wurde, so würde es eine Umgehung darstellen, wenn der Überlasser mit der überlassenen Arbeitskraft eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß der beim Beschäftiger nur innerbetrieblich reduzierten Arbeitszeit vereinbart, ohne dass die Arbeitszeit beim Beschäftiger gemäß der Teilzeitvereinbarung aliquot verkürzt würde, weil dadurch das in Abschnitt römisch VI.1. Absatz 4, des Kollektivvertrags vorgezeichnete Äquivalenzverhältnis zu Lasten der überlassenen Arbeitskraft verschoben würde. Eine Umgehung dieser kollektivvertraglichen Anordnung durch eine „Teilzeitvereinbarung“ mit dem Überlasser, die die „Synchronisierung“ mit der innerbetrieblichen Vollarbeitszeit des Beschäftigers bezweckt, wäre daher unwirksam. Abschnitt römisch VI. 1. des Kollektivvertrags verbietet freilich nicht generell den Abschluss von Teilzeitvereinbarungen mit dem Überlasser. Es läge noch keine Umgehung darin, eine beim Überlasser in Teilzeit beschäftigte Arbeitskraft dem Beschäftiger auch als Teilzeitarbeitskraft zu überlassen. Dies hätte nach dem Diskriminierungsverbot des Paragraph 19, Absatz 6, AZG aber zur Folge, dass die innerbetriebliche Verkürzung der Normalarbeitszeit auch für Teilzeitbeschäftigte gelten und zu einer aliquoten Verkürzung ihrer Arbeitsverpflichtung bei entsprechendem Lohnausgleich führen muss. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden wären demnach als Mehrarbeitsstunden zu entlohnen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-06-28 9 ObA 15/17x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131606