OGH
RS0131649
27.06.2017
5Ob183/16x
MRG §30 Abs2 Z13; KSchG §6 Abs3
Der Verlust einer begünstigten Finanzierungsmöglichkeit ist ein bedeutender Nachteil für den Vermieter, weshalb ihm ein Interesse daran zuzubilligen ist, diesen Verlust verursachende Verhaltensweisen des Mieters als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren. Dabei muss allerdings dem Mieter klar vor Augen geführt werden, bei welchem Verhalten er mit einer Kündigung zu rechnen hat, widrigenfalls eine derartige Klausel in Vertragsformblättern weder Paragraph 30, Absatz 2, Z13 MRG noch §6 Absatz 3, KSchG entspricht.
TE OGH 2017-06-27 5 Ob 183/16x
Beisatz: Die Begriffe „mangelnde Förderungswürdigkeit und vertragswidrige Verwendung …, die zu einem Entzug der Wohnbauförderung führt“ sind eine zu wenig präzise Umschreibung eines Verhaltens, das der Mieter vermeiden muss, um sich nicht der Gefahr der Kündigung ausgesetzt zu sehen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131649