Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131649

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob183/16x

Norm

MRG §30 Abs2 Z13; KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Der Verlust einer begünstigten Finanzierungsmöglichkeit ist ein bedeutender Nachteil für den Vermieter, weshalb ihm ein Interesse daran zuzubilligen ist, diesen Verlust verursachende Verhaltensweisen des Mieters als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren. Dabei muss allerdings dem Mieter klar vor Augen geführt werden, bei welchem Verhalten er mit einer Kündigung zu rechnen hat, widrigenfalls eine derartige Klausel in Vertragsformblättern weder Paragraph 30, Absatz 2, Z13 MRG noch §6 Absatz 3, KSchG entspricht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-06-27 5 Ob 183/16x

Beisatz: Die Begriffe „mangelnde Förderungswürdigkeit und vertragswidrige Verwendung …, die zu einem Entzug der Wohnbauförderung führt“ sind eine zu wenig präzise Umschreibung eines Verhaltens, das der Mieter vermeiden muss, um sich nicht der Gefahr der Kündigung ausgesetzt zu sehen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131649