OGH
RS0131550
27.06.2017
5Ob96/17d
GrEStG §11; GrEStG §12; BAO §160
Gesetzestext und Materialien zu den Paragraphen 11, f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 11, GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.
TE OGH 2017-06-27 5 Ob 96/17d
Veröff: SZ 2017/73
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131550