Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131550

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob96/17d

Norm

GrEStG §11; GrEStG §12; BAO §160

Rechtssatz

Gesetzestext und Materialien zu den Paragraphen 11, f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 11, GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-06-27 5 Ob 96/17d

Veröff: SZ 2017/73

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131550