Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131551

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob19/17f

Norm

WEG 2002 §24 Abs1

Rechtssatz

Für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Die vom Gesetzgeber bevorzugte Form der Entscheidungsfindung ist zwar die Beschlussfassung durch Abstimmung im Rahmen einer Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse kraft ausdrücklicher gesetzlicher Freistellung auch auf jede andere Weise zustandekommen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-06-27 5 Ob 19/17f

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131551