OGH
RS0131551
27.06.2017
5Ob19/17f
WEG 2002 §24 Abs1
Für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Die vom Gesetzgeber bevorzugte Form der Entscheidungsfindung ist zwar die Beschlussfassung durch Abstimmung im Rahmen einer Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse kraft ausdrücklicher gesetzlicher Freistellung auch auf jede andere Weise zustandekommen.
TE OGH 2017-06-27 5 Ob 19/17f
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131551