OGH
RS0131579
30.05.2017
8Ob41/17p
ABGB §1356
Die eigene Nachlässigkeit schadet dem Gläubiger bei beiden Ausnahmetatbeständen des Paragraph 1356, ABGB. Die Nachlässigkeit muss sich dabei auf die Verfolgung des Anspruchs bzw Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner beziehen. So kann sich die Nachlässigkeit etwa darin äußern, dass der Gläubiger mit der Eintreibung der fällig gewordenen Forderung gezögert, also etwa bis zur späteren Flucht des Schuldners zugewartet hat.
Die Nachlässigkeit bei der Verfolgung des Anspruchs bezieht sich auf die bisherige Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner, also vor Verwirklichung des Ausnahmetatbestands und im gegebenen Zusammenhang vor dessen unbekannten Aufenthalt.
TE OGH 2017-05-30 8 Ob 41/17p
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131579