Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131415

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

16Ok8/16m

Norm

Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art22 Abs1; WettbG §12 Abs1

Rechtssatz

Im Fall der Amtshilfe nach Artikel 22, VO (EG) 1/2003 wird die ersuchte Behörde gleichsam als verlängerter Arm der ersuchenden Behörde tätig und darf die übermittelten Informationen ‑ auch ohne Zustimmung eines Unternehmens, das einen Antrag nach einer Bonusregelung/Kronzeugenregelung (Leniency‑Antrag) gestellt hat ‑ nur zum Zweck der Amtshilfe benutzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-05-11 16 Ok 8/16m

Veröff: SZ 2017/55

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131415