Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131410

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

16Ok8/16m

Norm

Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art22 Abs1; WettbG §12 Abs1

Rechtssatz

Die Amtshilfehandlungen nach Artikel 22, Absatz eins, VO (EG) 1/2003 können mangels Kompetenz und Weisungsbefugnis im fremden Hoheitsgebiet nicht als Handlungen der unterstützten Behörde gelten; sie werden vielmehr von der ersuchten Behörde zwar im Interesse der ersuchenden Behörde, aber im eigenen Namen durchgeführt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-05-11 16 Ok 8/16m

Veröff: SZ 2017/55

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131410