Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131409

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

16Ok8/16m

Norm

Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art22 Abs1; WettbG §12 Abs1

Rechtssatz

Artikel 22, Absatz eins, VO (EG) 1/2003 ermächtigt die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Rechten vorgesehenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung auch für eine andere Wettbewerbsbehörde durchzuführen und die auf diese Weise erhaltenen Informationen an diese Behörde weiterzuleiten. Die Ermittlungshilfe ist auf Verfahren begrenzt, in denen es um eine mögliche Verletzung von Artikel 101, und/oder Artikel 102, AEUV geht. Wettbewerbsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung sind damit nicht umfasst, insbesondere nicht Verfahren zur Untersuchung möglicher Verletzungen nationaler Vorschriften.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-05-11 16 Ok 8/16m

Veröff: SZ 2017/55

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131409