OGH
RS0131362
01.03.2017
5Ob163/16f
WEG 2002 §20 Abs3; WEG 2002 §34
Muss eine neue, formell und materiell richtige, dann möglicherweise geänderte Rechnung gelegt werden, müssen auch die dazugehörigen Belege neu aufgelegt werden. Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in Belege) kann die Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden.
TE OGH 2017-03-01 5 Ob 163/16f
Veröff: SZ 2017/31
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131362