Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131362

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob163/16f

Norm

WEG 2002 §20 Abs3; WEG 2002 §34

Rechtssatz

Muss eine neue, formell und materiell richtige, dann möglicherweise geänderte Rechnung gelegt werden, müssen auch die dazugehörigen Belege neu aufgelegt werden. Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in Belege) kann die Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-03-01 5 Ob 163/16f

Veröff: SZ 2017/31

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131362