OGH
RS0131277
13.08.2024
10ObS155/16s; 10ObS21/20s; 10obs140/23w; 10ObS83/23p
APG §4 Abs2
APG §15
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art52 Abs5
Da die Berechnung der Kontopension nicht auf Basis von Versicherungszeiten erfolgt, wurde die APG-Pension in den Anhang römisch VIII, Teil 2 der VO 883/2004 aufgenommen. Diese Eintragung hat zur Folge, dass bei APG-Pensionen keine Berechnung nach dem pro rata temporis-Prinzip erfolgt und nur die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die VO 883/2004 fordert somit in einem APG-Pensionsfall keine Einbeziehung ausländischer Versicherungszeiten in die Kontoerstgutschrift. Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten erfolgt – soweit sie überhaupt in Österreich relevant werden – erst aus Anlass der Berechnung der Pension unmittelbar für die Leistungserbringung; in diesem Fall sind die Regelungen des internationalen und des europäischen Sozialrechts heranzuziehen.
TE OGH 2017-01-24 10 ObS 155/16s
Veröff: SZ 2017/2
TE OGH 2020-05-26 10 ObS 21/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Gewährung einer Alterspension gem. Paragraph 4, Absatz 2, APG. (T1)
TE OGH 2024-04-16 10 obs 140/23w
TE OGH 2024-08-13 10 ObS 83/23p
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131277